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Aktuelles

Sobald es interessante Neuigkeiten gibt, werde ich an dieser Stelle berichten.

Neue Neubau-Förderung:

 

Ab dem 16.12.2025 können private und gewerbliche Investoren, die Projekte bereits geplant haben und für die eine Baugenehmigung vorliegt, über ihre Hausbanken Anträge für KfW-Förderkredite stellen.

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Gefördert wird der Neubau  und Ersterwerb von Wohngebäuden,

- die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus55 erfüllen

- bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und

- für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der

   jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem

   Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens

   begonnen werden darf.

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Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000,00 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht.

 

Wichtig für alle Neubauvorhaben:

Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabensbeginn. Antragsteller  dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16.Dezember 2025 abschließen - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bindung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Kaufverträge für den Ersterwerb dürfen ebenfalls erst ab dem 16.Dezember 2025 abgeschlossen werden..

Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16.Dezember 2025 begonnen werden ("erster Spatenstich").

Die Förderung ist befristet, d. h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln.

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Die Förderung wir in das bereits bestehende KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" integriert.

 

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04.12.2025

 

                                                               

  

 

PV-Pflicht in Niedersachsen ab 2025:

 

Ab dem 01.01.2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende PV-Pflicht für alle neuen Gebäude und bei Veränderungen an Dächern. In Ausnahmefällen kann die Pflicht reduziert werden oder entfallen - etwa, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Die Pflicht aus §32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50% der Fläche, wobei hier alle Flächen des Daches zählen,  mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50% der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.

 

Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung

- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

- technisch unmöglich ist,

- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

- das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

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Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums (Stand: 28.03.2025) ist für die Anwendung der PV-Pflicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich - nicht das Datum des Bauantrages oder der Baugenehmigung.

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Für die Einhaltung der PV-Pflicht ist der Bauherr verantwortlich!

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01.04.2025

 


                                                               

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Auszahlung der beantragten KfW-Fördermittel:

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Die Auszahlungen der Fördergelder für eingereichte KfW-Anträge (z. B. Heizungsförderung) ist ab dem

30.09. 2024 über die Erstellung einer Bestätigung nach Durchführung (Erstellung der BnD ab 25.09.2024 freigeschaltet) wieder möglich.

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25.09.2024

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Änderungen bei der iSFP-Förderung (iSFP = individueller Sanierungsfahrplan):

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert ab sofort über die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bis zu 50 Prozent der Kosten einer Energieberatung, in deren Rahmen der iSFP erstellt, wird mit maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. maximal 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können zudem für die Erläuterung des Berichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung einmalig eine Zuwendung in Höhe von maximal 250 Euro beantragen.

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Wird im Anschluss eine förderfähige Sanierungsmaßnahme auf der Grundlage eines über die "Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) geförderten iSFP umgesetzt, erhöht sich der jeweilige Fördersatz in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

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07.08.2024

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Auszahlung der beantragten Fördermittel beim BAFA:

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Die Auszahlungen der Fördergelder für eingereichten BAFA-Anträge aus 2024 ist ab sofort wieder möglich. Die

erforderlichen Verwendungsnachweise können erstellt werden.

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14.05.2024

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Auszahlung der beantragten Fördermittel bei der KfW und beim BAFA:

 

Aktuell besteht bei Anträgen aus 2024 (Einreichung ab 01.01.2024) keine Möglichkeit, einen Verwendungs-nachweis (TPN = BAFA) oder eine Bestätigung nach Durchführung (BnD = KfW) einzureichen. Zurzeit stehen die Nachweise online nicht zur Verfügung. Die Freischaltung dieser Funktionen wird, so die Behörden, aktuell vorbereitet.

 

Auf Nachfrage konnte kein genauer Termin zur Annahme der Nachweise genannt werden.

 

Für Antragsteller bedeutet dies, dass mit eine Auszahlung der beantragten und genehmigten Fördermittel frühestens ab September 2024 gerechnet werden kann.

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06.05.2024

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Neue Förderungen/Unterstützung für die Wärmewende:

   

Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Gemeinsam  mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat das Parlament am 8.September 2023 auch die Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen - wird auf dieser Grundlage überarbeitet.

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Für den Heizungstausch wird es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben - hier gibt es drei Bausteine:

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1. Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten 

    Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützige

    Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offensteht;

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2. einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis

    zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;

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3. sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler

    Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser

    Bonus 20%, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-

    Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern gewährt,

    deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die

    eine Öl-, Kohle-, Gasetagenheizung oder Nachtspeicherheizung besitzen.

 

Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wir der Fördersatz auf 70% begrenzt).

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Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung. Diese dürfen Sie aber nicht über die Miete umlegen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.

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Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier - bei einem Fördersatz von 70% - 21.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

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Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können - wie bisher - Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden: z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für Heizungsoptímierung. Die Fördersätze betragen hier weiterhin 15%, plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

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Neu ist ein Kreditangebot - zinsverbilligt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr - für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

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Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden am 1.Januar 2024 in Kraft treten.

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17.10.2023 (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

 

 

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