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Aktuelles

Sobald es interessante Neuigkeiten gibt, werde ich an dieser Stelle berichten.

Neue Förderungen/Unterstützung für die Wärmewende:

   

Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Gemeinsam  mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat das Parlament am 8.September 2023 auch die Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen - wird auf dieser Grundlage überarbeitet.

Für den Heizungstausch wird es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben - hier gibt es drei Bausteine:

1. Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten 

    Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützige

    Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offensteht;

2. einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis

    zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;

3. sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler

    Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser

    Bonus 20%, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-

    Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern gewährt,

    deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die

    eine Öl-, Kohle-, Gasetagenheizung oder Nachtspeicherheizung besitzen.

 

Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wir der Fördersatz auf 70% begrenzt).

Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung. Diese dürfen Sie aber nicht über die Miete umlegen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier - bei einem Fördersatz von 70% - 21.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können - wie bisher - Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden: z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für Heizungsoptímierung. Die Fördersätze betragen hier weiterhin 15%, plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neu ist ein Kreditangebot - zinsverbilligt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr - für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden am 1.Januar 2024 in Kraft treten.

17.10.2023 (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

 

                                                                                   

 

Klimafreundlicher Neubau (KFN):

   

Der Bund gewährt Förderungen zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeits-standards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohn-gebäude. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emission im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

 

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß §640 BGB) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgas-emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels "Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreichen.

Förderfähig sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungs-bereich des aktuellen gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

Folgende Stufen werden gefördert:

- Klimafreundliches Wohn- und Nichtwohngebäude (KFWG bzw. KFWNG)

- Klimafreundliches Wohn- und Nichtwohngebäude - mit QNG (KFWG-Q bzw. KFNWG-Q)

Die KFWG-Q Stufe wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltig-keitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-Plus) oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) bestätigt.

Die Förderung setzt voraus, dass die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen geprüft und bestätigt werden:
 

Für KFWG bzw. KFNWG:

- energetischer Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und

- Anforderungen an die Treibhausgasemission im Gebäudezyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohn-

   gebäuden des Qualitätssiegels "Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) sowie

 - die in der Anlage zu dem Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt KFN festgelegten

   Technischen Mindestanforderungen und

 

zusätzlich für KFWG-Q bzw. KLFNW-Q:

- das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der

   Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) oder "Qualitätssiegels

   Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt wird.

Die Anträge können ab dem 01.03.2023 über eine/n Energieeffizienz-Expertin/en gestellt werden.

14.03.2023

                                                                                                                                    

                                                                   

 

 

BAFA- Infos:

   

Rekordergebnis bei Antragseingängen:

Das BAFA meldet für 2022 Rekorde bei den Anträgen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und für Energieberatung.

Im Jahre 2022 sind beim BAFA über 740.000 Anträge in der BEG eingegangen. Die Vorjahreszahlen wurden mehr als verdoppelt. Die Kosten der Bewilligungen sind auf über 10 Milliarden Euro gestiegen.

Die Nachfrage für das Programm Energieberatung Wohngebäude hat sich mit rund 73.000 gestellten Anträgen nahezu verdoppelt.

10.01.2023

                                                                       

Photovoltaikanlagen News:

 

Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16.12.2022 zugestimmt.

Ein wichtiger Punkt betrifft die Photovoltaikanlagen.

Ab 2023 erhebt der Staat nunmehr keine Umsatzsteuer mehr bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. 

Weitere Informationen sind über die FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums erhältlich.

 

10.01.2023

 

                                                                                                                                        

Neue Förderrichtlinien beim BAFA ab 01.01.2023:

 

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effizienzte Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen (BEG EM) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert (Auszug):

Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.

Bei Sanierungen in Eigenleistung werden die Materialkosten gefördert.

Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen wird in die BEG EM übertragen. Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

 

Die Heizungsoptimierung bestehender Anlagen wird bei fossilen Anlagen nur gefördert, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.

 

Bei einer Förderung von Wärmepumpen (auch in Kombination mit bestehender bzw. nicht förderfähiger Gasbrennwertheizung oder Biomasseheizung) müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

 

Biomasseheizungen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ ab 01.01.2023 nicht überschreiten.

 

Der Bonus für saubere Biomasse (auch Innovationsbonus) für Biomasseheizungen wird zum 01.01.2023 gestrichen.

 

Biomasseheizungen müssen ab 01.01.2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETA) von 81% aufweisen.

 

Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.

 

Es wird ein Bonus von 5%-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).

 

Ab den 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliches Kältemittel einsetzen.

 

Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab dem 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.

Ab 01.01.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemission des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegt als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).

Ab 01.01.2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemission des Außengerätes zumindest 10 dB niedriger liegt als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).

Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an eine zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

Wärmepumpen müssen ab 01.01.2024 folgende jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrade (ETAs) aufweisen:

                                                                                             ETAs neu (alte Werte in Klammern)

                                                                                              ns bei 35°                ns bei 55°     

Wärmequelle Luft                                                                               145 %   (135 %)             125 %   (120 %)

Wärmequelle Erdwärme+ Wasser+ sonstige                         180 %   (150 %)             140 %  (135 %)

 

Weitere Bestimmungen sind in der BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) nachzulesen.

  

Die neuen BEG-Richtlinien  Wohngebäude (BEG WG)  und Nichtwohngebäude (BEG NWG) inklusive der Technischen Mindestanforderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft (Auszug):

Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.

Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen, wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.

Bei privaten Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.

Die bislang unberücksichtigten Kosten für angestellte Energieeffizienz- Expertinnen und -Experten können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden. 

Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10 / DIN 4108-6 ist nicht mehr zulässig.

Die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage gegenüber der Hausbank einzureichen. In begründeten Fällen können die Fristen zur Einreichung der Bestätigung nach Durchführung verlängert werden.

Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65% erreicht (bisher 55%).

Richtline für BEG WG/BEG NWG für Neubau:

In den neuen Richtlinien der BEG WG und BEG NWG wurde festgelegt, dass für die Neubauförderung die Richtlinie inkl. der Technischen Mindestanforderungen, jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, zuletzt geändert durch die Änderungsbekanntmachungen vom 21.07.2022 und 15.09.2022, grundsätzlich weiterhin gelten.

 

 

02.01.2023

 

                                                                                                        

Anpassung der BEG Förderung bei der KfW:

   

Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) am 28.07.2022 angepasst. 

 

Die Programmvarianten "BEG Wohngebäude Kredit Einzelmaßnahme" (262) und  "BEG Wohngebäude Zuschuss Effizienzhaus" (461) werden mit sofortiger Wirkung eingestellt.

 

Der Kreditbetrag bzw. die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionskosten in der Zuschussförderung für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit und Vorhaben abgesenkt. Der Tilgungszuschuss wird von 12,5% auf 5% reduziert.

 

Die Förderung für das Effizienzhaus /Effizienzgebäude 100, 100 EE und 100 NH wird eingestellt.

 

Die Tilgungs- und Investitionszuschüsse für die Sanierung zum Effizienzhaus / Effizienzgebäude werden abgesenkt, aber im Gegenzug deutliche Zinsvergünstigungen gewährt. In der Kreditförderung (261, 263 und 264) beträgt die Höhe des Tilgungszuschusses:

- EH / EG 40:  20%

- EH / EG 55:   15%

- EH / EG 70:   10%

- EH / EG 85:     5%

 

Die Gewährung eines Bonus für eine umfassende Komplettsanierung (262 und 264) im Rahmen eines iSFP (individueller Sanierungsfahrplan) wird eingestellt.

04.08.2022

 

                                                                                                               

 

Geplante Änderung des GEG (GebäudeEnergieGesetz):

   

Die Länder haben in der Bundesratssitzung am 8. Juli 2022 der sehr kurzfristig vom Bundestag entschärften Änderung des Gebäudeenergiegesetzes zugestimmt. Neubaustandard ab 2023 wird nun ein „Primärenergie-EH55“.

Keine Verschärfung der Hüllanforderungen

Die Bundesländer  haben zugestimmt, dass sich der Mindeststandard für Neubauten ab 2023 nicht wie in der Formulierungshilfe der Bundesregierung vorgesehen am ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55 orientiert, sondern sich die „55“ nur noch auf den zulässigen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bezieht. Eine offizielle Bezeichnung hat sich für das „Primärenergie-EH55“ noch nicht herauskristallisiert.

 

Die GEG-Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger in Kraft.

12.07.2022

 

                                                                                                                                                                                                                             

Neubauförderung ab dem 20.04.22 wieder möglich:

   

Die Förderung für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird für private und gewerbliche Antragssteller nur noch als Kreditvariante angeboten, die Zuschussvariante kann nur noch von Kommunen (Programm 464) und von Betroffenen des Hochwassers 2021 genutzt werden.

Das Effizienzhaus/-gebäude 40 wird nur dann gefördert wenn eine EE- oder NH-Klasse oder bei Wohngebäuden die Plus-Klasse erreicht wird. Das reine Effizienzhaus/-gebäude 40 wird nicht mehr gefördert.

Zudem können ab dem 20.4. im Neubau nur noch erneuerbare Wärmeerzeuger mitgefördert werden. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger werden nicht mehr mitgefördert, dürfen aber weiterhin im Gebäude eingesetzt und in der energetischen Bilanzierung angesetzt werden.

Die Höhe des Tilgungszuschusses wird halbiert und beträgt für:

  • Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE - 10 %

  • Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 NH - 12,5 %

  • Effizienzhaus 40 Plus - 12,5 %

Die Höhe der förderfähigen Kosten bzw. des maximalen Kreditbetrages bleibt unverändert, also 150.000 € je Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden 2.000 €/m² NGF (max. 30 Mio. € pro Vorhaben).

  

10.04.2022

                                                                                                        

Neuigkeiten zur KfW-Neubauförderung ab 24.01.2022:

Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen.

24.01.2022

  

                                                                                                                      

    

Einstellung der Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 zum 01.02.22:

 

Die Gebäudeförderung leistet einen wichtigen Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand und zum Erreichen unserer ambitionierten Klimaschutzziele. Die Gebäudeförderung wirkt und wird vor allem im Neubaubereich sehr gut angenommen, das zeigen die Rekordzahlen 2021.
 

Die Bundesregierung hat deshalb am 22.09.2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Dem Grundsatz größtmöglicher wirtschaftlicher Mittelverwendung folgend, sollen mithin vorrangig solche Maßnahmen gefördert werden, die möglichst hohe CO2-Einsparungen generieren. Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Ziel der Bundesregierung ist auch weiterhin eine nachhaltige und langfristig verlässliche Förderkulisse im Gebäudebereich.

 

Bisher entfielen in 2021 rund 50 Prozent der zugesagten Fördermittel auf Neubauten, auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55 alleine sind es etwa ein Drittel. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Die Fördereffizienz (jährliche CO2-Einsparung je Fördereuro) ist bei der energetischen Sanierung deutlich höher als im Neubau, weshalb der Fokus auf die Förderung von Sanierungen und hocheffiziente Neubauten verstärkt werden soll.

Zudem hat sich das Effizienzhaus/-gebäude 55 am Markt als Neubaustandard weitgehend durchgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für fossile Brennstoffe und den technologischen Weiterentwicklungen ändert sich die Wirtschaftlichkeit von Neubauten in Bezug auf den angestrebten energetischen Standard. Das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 stellt deshalb mittlerweile in vielen Fällen die wirtschaftlichste Art des Neubaus dar und wird auf dem Markt oft als „unterster“ Standard angeboten.

Daher werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263/264 sowie 461/463/464 die Förderstandards:

  • Effizienzhaus/-gebäude 55,

  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien,

  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau

 

nicht mehr angeboten und die Förderung auf Bestandssanierungen und besonders energieeffiziente Neubaustandards fokussiert.

Für die Neubau-Förderstandards Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit können Sie noch bis einschließlich 31.01.2022 Anträge stellen.

05.11.2021, Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Berlin

 

Wichtig: Es ist zu empfehlen, dass wegen der zu erwartenden Auftragsflut alle noch zu stellenden Anträge bis spätestens eine Woche vor  Abgabefrist  (31.01.2022) bei den Kreditinstituten bzw. Förderbanken einzureichen!

                                                                        

 

Elektromobilität:

Das "Gesetz zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge", kurz Schnellladegesetz (SchnellLG), ist vom Bundestag verabschiedet worden. Mit diesem Gesetz schafft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Rechtsgrundlage für den gezielten Ausbau eines deutschlandweiten Netzes von Schnellladepunkten. Mit 1.000 zusätzlichen Schnellladehubs soll ein engmaschiges Schnellladeinfrastruktur-Netz entstehen, das garantiert, dass die Nachfrage bei steigenden Zulassungszahlen von E-Fahrzeugen auch zu Spitzenzeiten und an bisher unwirtschaftlichen Standorten gedeckt werden kann. 

  

01.09.2021

                                                                        

 

Steuerermäßigung:

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Details im § 35c (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden). Dank der steuerlichen Förderung können Eigentümer die Kosten für energetische Einzelmaßnahmen an ihrem Haus drei Jahre lang anteilig von  der Steuer absetzen. Dabei lohnt es sich, zunächst den Wärmeschutz der Gebäudehülle "unter die Lupe" zu nehmen. Wer seine Dächer, Wände oder Geschossdecken dämmt - beispielsweise mit Mineralwolle, d. h. Glaswolle oder Steinwolle - kann in dem Jahr, in dem die Maßnahme stattfindet und zwei Jahre danach insgesamt 20 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Bei einer maximalen Investitionssumme von 200.000 Euro ergibt das bis zu 40.000 Euro Steuervorteile.

01.09.2021

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