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Aktuelles

Sobald es interessante Neuigkeiten gibt, werde ich an dieser Stelle berichten.

Weitere Neuerungen beim BAFA:

 

Sanierungsförderung

Die Grundförderung in Höhe von 15 Prozent für Effizienzmaßnahmen am Gebäude bleibt für alle Antragstellenden bestehen. Ab 2027 kommt ein neuer Bonus für Effizienzmaßnahmen an energetisch sehr schlechten Gebäuden hinzu – sog. Worst Performing Buildings (WPB-Bonus). So wird die Sanierungsförderung noch zielgerichteter.

 

Änderungen beim iSFP-Bonus


Die Anforderungen zum Erhalt des iSFP-Bonus werden angehoben. Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Der Bonus entfällt auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Hierdurch sollen gezielt umfangreichere Sanierungen angereizt sowie die Fördereffizienz gestärkt werden.
 

Grundsätzlich gilt: die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

23.07.2026

 

                                                             

​​Neue BEG Förderbedingungen ab 21.07.2026

Quelle des nachfolgenden Textes: KfW-Partnerportal

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit).

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.

Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert und damit sozial gerechter. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus: 

 - 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-

    Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,

 - 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,

 - 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Auch werden Haushalte mit Kindern zusätzlich gefördert. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. 

Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro, 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.

 

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. 

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

BEG-Förderung energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.

Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.

Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um 10 Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus (EH)-Stufe 70 gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). 

Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Grundsätzlich gilt: die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

​​22.07.2026

 

 

Neue Neubau-Förderung

 

Ab dem 16.12.2025 können private und gewerbliche Investoren, die Projekte bereits geplant haben und für die eine Baugenehmigung vorliegt, über ihre Hausbanken Anträge für KfW-Förderkredite stellen.

Gefördert wird der Neubau  und Ersterwerb von Wohngebäuden,

- die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus55 erfüllen

- bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und

- für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der

   jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem

   Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens

   begonnen werden darf.

Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000,00 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht.

 

Wichtig für alle Neubauvorhaben

Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabensbeginn. Antragsteller  dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16.Dezember 2025 abschließen - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bindung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Kaufverträge für den Ersterwerb dürfen ebenfalls erst ab dem 16.Dezember 2025 abgeschlossen werden..

Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16.Dezember 2025 begonnen werden ("erster Spatenstich").

Die Förderung ist befristet, d. h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln.

Die Förderung wir in das bereits bestehende KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" integriert.

 

Die Förderung wurde bis zum 31.12.2026 verlängert (Antragseingang bei der KfW)!

Grundsätzlich gilt: die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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22.07.2026

  

PV-Pflicht in Niedersachsen ab 2025:

 

Ab dem 01.01.2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende PV-Pflicht für alle neuen Gebäude und bei Veränderungen an Dächern. In Ausnahmefällen kann die Pflicht reduziert werden oder entfallen - etwa, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Die Pflicht aus §32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50% der Fläche, wobei hier alle Flächen des Daches zählen,  mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50% der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.

 

Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung

- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

- technisch unmöglich ist,

- wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

- das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums (Stand: 28.03.2025) ist für die Anwendung der PV-Pflicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich - nicht das Datum des Bauantrages oder der Baugenehmigung.

Für die Einhaltung der PV-Pflicht ist der Bauherr verantwortlich!

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​​01.04.2025

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